Rotwildverbreitung in Deutschland

In Europa besiedelt das Rotwild heute nur mehr etwa neun Prozent seines einstigen Verbreitungsareals, im Bundesgebiet etwa 25 Prozent der Landesfläche.

In Deutschland sind die Rotwildvorkommen durch Rechtsverordnungen festgelegt. Die Rotwildgebiete sprenkeln wie Tintenflecken die Landkarte (s.u.). Jedes Stück Rotwild, das ausserhalb der amtlich festgesetzten Rotwildgebiete auftritt muss per Gesetz erlegt werden. Wanderungen, die Vergrößerung des Verbreitungsgebiets oder ein Neuaufbau von Populationen sind deshalb unmöglich. Das Saarland hat als erstes Bundesland zum 1. April 2005 eine Unterscheidung in Rotwildgebiete und “Rotwildfreie Gebiete“ aufgehoben.

Die Deutschen Wildtier Stiftung hat den Hamburger Rechtsanwalt Dr. Florian Asche mit einer wissenschaftlichen Recherche beauftragt , die der Frage nachgeht, ob der Ausrottungsabschuß in Rotwildfreigebieten tatsächlich zulässig ist. Auslöser war eine Entscheidung des OVG Koblenz aus dem Jahr 2002, die die vorhandenen Rotwildfreigebiete rechtfertigt. Auf Basis dieser Recherche entstand ein rechtswissenschaftlicher Beitrag in "Natur und Recht", der als Anmerkung zu obengenanntem Urteil in der Ausgabe vom 25. Juli erschienen ist.

In seinem Beitrag kommt Dr. Asche zu folgenden Ergebnissen:


Todesstreifen für das Rotwild?


In seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2002 hatte das Oberverwaltungsgericht Koblenz das Vorhandensein von Rotwildfreigebieten gerechtfertigt. Zu diesem Urtei hat die Deutsche Wildtier Stiftung wie folgt Stellung genommen:

„Frei wie die Wildtiere“ mag mancher denken, der Fuchs und Reh schon einmal von der Straße aus gesehen hat. Tatsächlich darf sich das Rotwild in Deutschland nicht überall dort aufhalten, wo es gern möchte. In sogenannten Bewirtschaftungsbezirken wird es aufgrund staatlicher Anweisungen ausgerottet. Jägern, die den staatlichen Abschussplänen nicht nachkommen wollen, drohen Bußgelder oder Ersatzvornahmen. Ein Jagdpächter in Rheinland-Pfalz hat sich gegen diese Ausrottungspolitik mit einer Klage gewandt. Nun hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschieden: Die Ausrottung des Rotwildes in Bewirtschaftungsfreibezirken ist zulässig.

Die Deutsche Wildtier Stiftung wollte dieses Ergebnis nicht so stehen lassen. Sie beauftragte den Hamburger Rechtsanwalt Dr. Florian Asche mit einer wissenschaftlichen Recherche, ob der Ausrottungsabschuss in Rotwildfreigebieten tatsächlich zulässig ist. Auf Grundlage dieser Recherche entstand ein rechtswissenschaftlicher Beitrag in der führenden umweltrechtlichen Zeitschrift „Natur und Recht“, der als Anmerkung zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz in der Ausgabe vom 25. Juli 2003 erschienen ist. Der Beitrag kommt zu folgenden Ergebnissen:
  • Der Ausrottungsabschuss von Rotwild in sogenannten Freigebieten verstößt gegen die Hegepflicht gemäß § 1 Abs. 1 BJG.
  • Die Hegepflicht wird ausgestaltet durch das Staatsziel Umweltschutz im Sinne von Artikel 20 a GG. Danach ist es Aufgabe des Staates, die natürlichen Lebensgrundlagen, mithin auch die Wildbestände zu schützen.
  • Sofern der Staat die Interessen der Land- und Forstwirtschaft an möglichst geringen Wildschäden dadurch schützen möchte, dass er Rotwild in bestimmten Gebieten ausrotten lässt, ist eine solche Maßnahme nur dann möglich, wenn zuvor alle alternativen Maßnahmen des Wildtiermanagements geprüft wurden.
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat keine alternativen Möglichkeiten des Wildtiermanagements geprüft, sondern den Totalabschuß des Rotwildes ohne weiteres für rechtsmäßig befunden. Das Staatsziel Umweltschutz hat das Oberverwaltungsgericht überhaupt nicht gewürdigt.

Vor diesem Hintergrund kommt Dr. Asche zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zu Unrecht ergangen ist. Leider kam dieser Beitrag für das Revisionsverfahren zum Bundesverwaltungsgericht zu spät. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulassung der Revision, in erster Linie aus prozessualen Gründen, abgelehnt. Es bleibt nun zu hoffen, dass auf der Basis der richtigen Anmerkungen von Dr. Asche ein erneuter Rechtsstreit zum Erfolg führen wird.

Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30. Oktober 2002, NuR 2003, 435 mit Anmerkungen von Rechtsanwalt Dr. Florian Asche, NuR 2003, 407.
 

Karte zur Rotwildverbreitung 2010

Die Deutsche Wildtier Stiftung hat eine neue Karte zur Rotwildverbreitung erarbeitet. Sie zeigt die Rotwildbezirke in den Bundesländern mit behördlich vorgeschriebenen Verbreitungsgrenzen und die Rotwildvorkommen in Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und dem Saarland. Die aus den Abschussdaten der Landkreise, Hegegemeinschaften oder Rotwildbezirke geschätzten Frühjahrsbestände werden auf 1.000 ha Wald- oder Gesamtlebensraum bezogen.
Rotwildverbreitung 2010

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