Unfrei im Freistaat
Der Hirsch ist so bayerisch wie Weißbier und Weißwurst. Bayern tragen die Hirschlederne und Hirschhorn-Knöpfe und essen ihren Hirschbraten auch noch im „Goldenen Hirschen“. Doch kaum ein Bayer weiß, dass der Rothirsch im Freistaat ein eingesperrtes Tier ist! Sein Lebensraum ist auf zehn Rotwildbezirke reduziert, die rund 14 Prozent der Fläche Bayerns ausmachen. Um Menschen für unser größtes heimisches Säugetier zu begeistern, hat die Deutsche Wildtier Stiftung nun ihre Kampagne „Unfrei im Freistaat“ gestartet – mit Anzeigen und Zeitungsbeilagen sowie einem Spot, der im Dezember auf Info-Screens an Münchener U-und S-Bahn-Haltestellen zu sehen sein wird.
Schauen Sie sich den Info-Screen bereits jetzt im Internet an und werden Sie Unterstützer der Kampagne "Unfrei im Freistaat". Klicken Sie einfach auf den Aufkleber.
Informationen zum Rothirsch in Bayern
1 BESTANDDerzeit werden in Bayern jährlich etwa 10.000 Stück Rotwild erlegt. Dies lässt auf eine Gesamtpopulation von etwa 30.000 Stück Rotwild schließen. Damit wird in Bayern im Vergleich der Bundesländer das meiste Rotwild geschossen. Allerdings: Bezieht man die Strecke auf die Flächenverfügbarkeit, wendet sich das Blatt. Bezogen auf die gesamte Bundeslandfläche wird in Bayern durchschnittlich weniger Rotwild erlegt als im Durchschnitt der gesamten Bundesrepublik. Bezieht man die Rotwildstrecke auf den Wald, liegt Bayern an viertletzter Stelle aller Bundesländer mit Rotwildvorkommen und damit nur knapp vor Hamburg!
Große Teile der Populationen werden vor allem im Alpenraum und im Bayerischen Wald während des Winters (November bis Mai) in kleinen Wintergattern gehalten (s.u. BayJagdG Art. 25).
2 VERBREITUNG
In Bayern existieren 10 offizielle Rotwildbezirke, die etwa 14 % der Landes- und 21 % der Waldfläche einnehmen. Die Reviere jenseits der offiziellen Rotwildgebiete sind per Gesetz „rotwildfrei zu machen und zu halten“(s.u. § 17 AVBayJG). Die größte Verbreitung ist in den Alpen, daneben gibt es bedeutende Verbreitungen in der Operpfalz, dies sind allerdings im Wesentlichen die Truppenübungsplätze Grafenwöhr (Nord) und Hohenfels (Süd).

Abbildung 2: Die Rotwildverbreitung in Bayern und entlang der Staatsgrenze sowie große zusammenhängende Waldgebiete
Große Waldflächen in Bayern sind hingegen offiziell rotwildleer, hierzu gehören vor allem der Steigerwald, die Schwäbische- und Fränkische Alb, der Fankenwald und vor allem der Bayerische Wald. Besonders hervorzuheben ist die Tatsache, dass die komplette östliche und südliche Landesgrenze Bayerns mit Österreich und der Tschechischen Republik an Rotwildverbreitungsgebiete jenseits der Grenze anstößt.
Letztmalig wurden im Jahre 2000 nach die bestehenden Rotwildgebiete überprüft neu festgeschrieben. Dabei wurden bisher bestehende Rotwildgebiete zum Teil verkleinert (z.B. Sontho-fen um 7000 ha seit 1995), andere vergrößert (Isarauen).
3 JAGDPOLITIK
3.1 Jagdzeiten
Jagdzeiten in Bayern für Rotwild:
Kälber 1.8. bis 31.1.
Schmaltiere 1.6. bis 31.1.
Alttiere 1.8. bis 31.1.
Schmalspießer 1.6. bis 31.1.
alle übrigen Hirsche 1.8. bis 31.1
Die Jagdzeiten in Bayern auf Rotwild sind gegenüber dem ehemaligen Rahmenrecht des BJagdG leicht verkürzt, da keine Jagd im Februar ausgeübt werden darf. Trotzdem sind die Jagdzeiten aus Sicht der DeWiSt zu lang, vor allem im Winter wird das Rotwild in Bayern, und damit auch in Regionen sicherer Schneelage, gejagt. Dies führt zu erhöhtem Energie-verbrauch und damit erwiesener Maßen indirekt auch zu erhöhten Wildschäden im Wald.
3.2 Nachtjagd
In Bayern können die Unteren Jagdbehörden, soweit es die Landeskultur erfordert, die Nachtjagd ausnahmsweise zulassen. Die Nachtjagd wird aber grundsätzlich als „waidmännisch stets bedenklich“ eingestuft. Bei der Entscheidung über die Zulassung der Nachtjagd werden daher die Jagdreviere hinsichtlich ihrer Beschaffenheit eingeteilt in solche Reviere, in denen es zur Erfüllung des Abschussplans angebracht ist, die Nachtjagd zuzulassen und solche, in denen dies nicht der Fall ist. In letzteren Revieren werden besonders strenge Kriterien („besonders ernste Fälle von Wildschäden“, Abschussanordnungen nach § 27 Bundesjagdgesetz) angewendet, wenn über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entschieden wird.
3.3 Rotwildgebiete
Die weitere Verbreitung des Rotwildes in Bayern wird vor allem aufgrund des starken Einfluss der Waldbesitzer verhindert. Darüber hinaus ist aber auch der BUND Bayern einer der schärfsten Fechter für die „Wald vor Wild“-Doktrin, die im Bayerischen Waldgesetz festgeschrieben worden ist (s.u. Art.1 BayWaldG).
Interessanter Weise kommt die 2. Bundeswaldinventur aus dem Jahr 2002 (BWI2) für Bayern zu folgendem Fazit:
"Eine große Zahl an Bäumen in den bayerischen Wäldern weist Stammschäden auf. Verletzungen, die infolge von Holzerntearbeiten an lebenden Bäumen entstehen, sind die bedeutendsten Schäden."
Die Schälschäden sind im Vergleich zur BWI1 deutlich gesunken. Regional treten aber nach wie vor frische Schälschäden in den Rotwildgebieten auf. Bemerkenswert ist, dass im größten Rotwildgebiets Bayerns, in den oberbayerischen Alpen, keine neuen Schälschäden registriert wurden.
4 SONSTIGES
Der Rothirsch ist in Bayern wie in keinem anderen Bundesland in der Kultur verankert. Von der Hirschledernen über die Hirschhornknöpfe bis hin zum obligatorischen Geweih in jedem Gasthaus ist der Rothirsch allgegenwärtig.
Neben der freilebenden Population (ca. 30.000 Tiere) bestehen in Bayern aber ca. 2.700 Wildgehege mit ca. 60.000 Zuchttieren, davon etwa 80 % Damwild, 13 % Rotwild und 7 % andere Wildarten (Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft). Immerhin würden den insgesamt nur 10 offiziellen Rotwildbezirken in Bayern damit hochgerechnet etwa 350 Rotwildgehege entgegenstehen. Ohne Zweifel ist dies ein wesentlicher Beitrag zur tief verwurzelten Rotwild-Kultur in Bayern.
5 GESETZE
5.1 Bayerisches Jagdgesetz (BayJagdG)
II. Abschnitt
3. Hegegemeinschaften
Art. 13
Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich
der Hegegemeinschaften
3. Hegegemeinschaften
Art. 13
Aufgaben und räumlicher Wirkungsbereich
der Hegegemeinschaften
(1) Die Revierinhaber von zusammenhängenden Jagdrevieren, die einen bestimmten Lebens-raum für das Wild umfassen, können eine Hegegemeinschaft bilden, um eine ausgewogene Hege der vorkommenden Wildarten und eine einheitliche großräumige Abschussregelung zu ermöglichen (§ 10a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes).
IV. Abschnitt
Schutz des Wildes und seiner Lebensräume
Art. 21
Wildschutzgebiete
Schutz des Wildes und seiner Lebensräume
Art. 21
Wildschutzgebiete
(1) 1 Flächen, die zum Schutz und zur Erhaltung von Wildarten, zur Wildschadensverhütung oder für die Wildforschung von besonderer Bedeutung sind, können zu Wildschutzgebieten erklärt werden. 2 Das gilt insbesondere für Flächen, auf denen sich das Wild zum Brüten, Set-zen oder zur Rast bevorzugt aufzuhalten pflegt, sowie für Bereiche, in denen es gefüttert wer-den muss.
(2) 1 In Wildschutzgebieten kann das Betreten von Flächen und nichtöffentlichen Wegen zeit-weise, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mauserzeiten verboten oder beschränkt werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. (…)
(4) Die untere Jagdbehörde kann ferner (…) das Betreten von Teilen der freien Natur im er-forderlichen Umfang zum Schutz der dem Wild als Nahrungsquellen, Aufzucht-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche (Biotope) sowie zur Durchführung der Wildfüt-terung in Notzeiten und von Gesellschaftsjagden vorübergehend untersagen oder beschrän-ken.
Art. 25
Wintergatter
Wintergatter
1 Wintergatter sind Wildgehege, in denen Rotwild zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden
während der Notzeit zur Fütterung gehalten wird. (…)
5.2 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG)
§ 17
Rotwildgebiete
Rotwildgebiete
Zu Art. 32 Abs. 7 Nr. 3 und Art. 34 Abs. 3 BayJG :
(1) Das Hegen und Aussetzen von Rotwild außerhalb von Wildgehegen in der freien Natur ist nur in den in Anlage 3 beschriebenen Rotwildgebieten zulässig.
(2) Jagdreviere, soweit sie außerhalb eines Rotwildgebietes oder eines Wildgeheges liegen, sind rotwildfrei zu machen und zu halten.
Beispiel der Abrgrenzung eines Rotwildgebietes:
Rotwildgebiet Oberbayern (Hochgebirge)
b)
Teilgebiet West
Staatsgrenze Richtung Osten bis zum Auftreffen auf die Westgrenze des GJR Nußdorf a. Inn, von dort nach Norden entlang der westlichen Grenze des GJR Nußdorf a. Inn, des GJR Neu-beuern und des EJR Totenwöhr bis zum Schnittpunkt mit der Bundesautobahn A8 Salzburg-München, von dort entlang der Autobahn nach Westen bis zur Autobahnanschlussstelle Bad Aibling, dann nach Süden entlang der Straße nach Bad Feilnbach bis zur Nordgrenze des GJR Bad Feilnbach, GJR Bad Feilnbach, Hundham, Wörnsmühl, Hausham, Gmund a. Te-gernsee, Dürnbach, Waakirchen, Reichersbeuern, Greiling, Gaißach, Wackersberg, Ober-fischbach, Bad Heilbrunn, Bichl, weiter entlang der westlichen Landkreisgrenze Bad Tölz-Wolfratshausen nach Süden - mit Ausnahme des EJR Kloster Benediktbeuern - bis zur Loi-sach bei Großweil/Unterau, dann entlang der Loisach nach Westen bis zur Loisachbrücke bei Achrain, (…).
5.3 Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
Erster Teil Gesetzeszweck, Begriffsbestimmungen
Art. 1 Gesetzeszweck
(1) 1 Der Wald hat besondere Bedeutung für den Schutz von Klima, Wasser, Luft und Boden, Tieren und Pflanzen, für die Landschaft und den Naturhaushalt. 2 Er ist wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlage und hat landeskulturelle, wirtschaftliche, soziale sowie gesund-heitliche Aufgaben zu erfüllen. 3 Der Wald ist deshalb nachhaltig zu bewirtschaften, um diese Leistungen für das Wohl der Allgemeinheit dauerhaft erbringen zu können.
(2) Dieses Gesetz soll insbesondere dazu dienen:
die Waldfläche zu erhalten und erforderlichenfalls zu vermehren, einen standortgemäßen und möglichst naturnahen Zustand des Waldes unter Berücksichtigung des Grundsatzes ,,Wald vor Wild“ zu bewahren oder herzustellen,







